AGBs - Chameleo Personalsupport GmbH – Personaldienstleister für Gastronomie, Messen und Veranstaltungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Chameleo Personalsupport GmbH
Gutenbergstraße 1, 08523 Plauen
Stand: 01/2026


§1 Geltungsbereich / Kundenkreis
  1. Die Leistungen der Chameleo Personalsupport GmbH (nachfolgend „Verleiher“) richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Entleiher“).
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote des Verleihers im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitnehmern sowie für alle ergänzenden Leistungen, insbesondere im Abruf- und Einsatzgeschäft (z. B. Einsatzbestätigungen, kurzfristige Einsatzänderungen, Zusatzleistungen). 
  3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Entleihers finden keine Anwendung, es sei denn, der Verleiher stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) oder schriftlich zu. 
§2 Vertragsgegenstand / Leistungssystem
  1. Gegenstand der Leistungen ist die Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung beim Entleiher nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), soweit der Entleiher die Arbeitnehmer in seine Arbeitsorganisation eingliedert und ihnen Weisungen erteilt.
  2. Die jeweils konkrete Tätigkeit, der Einsatzbereich, Einsatzort, Einsatzzeit sowie die vereinbarten Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Abruf, der Auftragsbestätigung, einer Einsatzbestätigung oder einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (RAÜV / Einmal-AÜV).
  3. Die Beschreibung von Tätigkeitsprofilen in Anlagen, Begleitdokumenten oder sonstigen Unterlagen dient ausschließlich der Konkretisierung typischer Einsätze und ist nicht abschließend. Weitere Tätigkeiten können jederzeit im Rahmen eines Abrufs oder einer einsatzbezogenen Überlassungsbestätigung vereinbart werden, sofern sie mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind.
  4. Der Verleiher ist berechtigt, sich zur Erfüllung administrativer, organisatorischer oder technischer Leistungen (z. B. Abrechnung, Lohnbuchhaltung, IT-Systeme, Kommunikation oder Recruiting-Unterstützung) geeigneter Dritter zu bedienen. Die arbeitsrechtliche Verantwortung für die überlassenen Arbeitnehmer verbleibt ausschließlich beim Verleiher.
  5. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den Leistungen des Verleihers nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern ausschließlich um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG handelt. 
§3 Vertragsschluss
  1. Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung des Verleihers in Textform (z. B. E-Mail), durch Abruf im Rahmen eines bestehenden Rahmenvertrages oder spätestens mit Arbeitsaufnahme eines überlassenen Arbeitnehmers.
  2. Überlassene Arbeitnehmer stehen ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer entsteht nicht.
§4 Pflichten des Entleihers / Einsatzbedingungen
  1. Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des AÜG, des Arbeitszeitgesetzes, der Arbeitsschutzvorschriften sowie weiterer einschlägiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen.
  2. Der Entleiher ist verantwortlich für die Einweisung der Arbeitnehmer am Einsatzort, die Arbeitsorganisation sowie die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Er stellt insbesondere die erforderlichen Informationen, Unterweisungen und – soweit erforderlich – persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. 
  3. Arbeitsunfälle, meldepflichtige Ereignisse sowie sicherheitsrelevante Vorfälle sind dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen.
  4. Eine Weiterüberlassung, Weitergabe oder Überlassung an Dritte ist untersagt.
  5. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher alle für die gesetzes- und tarifkonforme Durchführung der Überlassung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, insbesondere Angaben zu vergleichbaren Stammmitarbeitern, Entgeltbestandteilen/Zuschlägen, Arbeitszeitregelungen sowie etwaigen Vorbeschäftigungen oder vorangegangenen Einsätzen der überlassenen Arbeitnehmer beim Entleiher. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Entstehen dem Verleiher aufgrund unrichtiger/unterlassener Angaben Mehrkosten (z. B. Entgelt, Zuschläge, Abgaben, Verwaltungskosten), ist der Verleiher zur Nachberechnung berechtigt. 
  6. Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Soweit im Einzelfall erforderlich, werden die datenschutzrechtlichen Rollen (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter) geklärt und eine entsprechende Vereinbarung (z. B. nach Art. 28 DSGVO) abgeschlossen. 
§5 Beanstandungen / Leistungsrüge / Einsatzabbruch
  1. Beanstandungen hinsichtlich Eignung, Leistung oder Verhalten eines überlassenen Arbeitnehmers sind dem Verleiher unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Stunden nach Kenntnis, in Textform (z. B. E-Mail) mitzuteilen, damit eine Klärung oder – soweit möglich – eine Ersatzstellung erfolgen kann. 
  2. Unterlässt der Entleiher eine unverzügliche Mitteilung und setzt der Arbeitnehmer den Einsatz fort, gilt die Leistung bis zur Beanstandung als ordnungsgemäß erbracht und ist entsprechend abzurechnen.
  3. Veranlasst der Entleiher einen vorzeitigen Einsatzabbruch oder schickt er einen Arbeitnehmer ohne vom Verleiher zu vertretenden Grund nach Hause, bleiben die Abrechnung nach bestätigten Zeiten bzw. anerkannten Zeiten gemäß den Regelungen zur Zeiterfassung sowie Mindestabnahme- und Stornoregelungen unberührt. 
  4. Der Verleiher ist bemüht, im Rahmen der Verfügbarkeit Ersatz zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatzstellung besteht nicht.
§6 Stundenlisten, Fristen & Anerkennungsfiktion
  1. Der Entleiher verpflichtet sich, die Arbeitszeiten der eingesetzten Arbeitnehmer digital über die vom Verleiher bereitgestellte Zeiterfassungsschnittstelle zu bestätigen oder zu übertragen. Die Nutzung des vom Verleiher bereitgestellten digitalen Zeiterfassungssystems gilt als vertraglich akzeptiert. Liegt dem Verleiher innerhalb der in Abs. (2) genannten Frist keine digitale oder textförmige Rückmeldung des Entleihers vor, ist der Verleiher berechtigt, die im Einsatz vereinbarten Soll-Stunden oder die vom Arbeitnehmer gemeldeten Zeiten als abrechnungsrelevante Arbeitszeit zugrunde zu legen, sofern der Entleiher nicht unverzüglich begründet widerspricht. 
  2. Ist eine digitale Übermittlung im Ausnahmefall nicht möglich, sind die Stundennachweise unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Einsatzende, vollständig und korrekt in Textform an den Verleiher zu übermitteln.
  3. Erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung nach Abs. (1) und (2) oder erfolgt nur eine Teilbestätigung, gelten die Soll-Stunden bzw. die vom Arbeitnehmer gemeldeten Zeiten als verbindlich anerkannt und bilden die Grundlage der Abrechnung, sofern der Entleiher nicht spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung in Textform Einwendungen erhebt. 
  4. Nachträgliche Änderungen oder Korrekturen von Einsatzzeiten, die vom Entleiher veranlasst werden oder deren Ursache im Verantwortungsbereich des Entleihers liegt, werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 35,00 € zzgl. MwSt. pro betroffenen Einsatz berechnet, sobald hierfür eine Lohnabrechnung oder Lohnkorrektur erforderlich wird. Korrekturen, die der Verleiher zu vertreten hat, werden nicht berechnet. Dem Entleiher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.
§7 Mindestabnahme & Stornierungen
  1. Mindestabnahme Die Mindestabnahme pro überlassenem Arbeitnehmer beträgt 4 Stunden, sofern im Angebot, Abruf, in der Auftragsbestätigung, der Konkretisierung oder in der Einsatzbestätigung keine abweichende Mindestabnahme vereinbart wurde.
  2. Stornierungen / Stornokosten Storniert der Entleiher einen bereits bestätigten Einsatz ganz oder teilweise, gelten folgende pauschalierte Aufwands-/Schadensersatzregelungen bezogen auf die vereinbarte Mindestabnahme je Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung beim Verleiher: 
    1. Stornierung bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn: Es werden 50 % der Mindestabnahme berechnet.
    2. Stornierung weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn: Es werden 100 % der Mindestabnahme berechnet.
    3. Einsatzabbruch nach Einsatzbeginn oder Nichtinanspruchnahme der Leistung durch den Entleiher (No-Show): Es werden 100 % der Mindestabnahme berechnet.
    4. Dem Entleiher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verleiher kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand/Schaden entstanden ist. Dem Verleiher bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 
  3. Textform Stornierungen sind ausschließlich in Textform (z. B. E-Mail) wirksam.
  4. Zusatzkosten im Stornofall Bereits entstandene oder verbindlich veranlasste Zusatzkosten im Zusammenhang mit einem Einsatz (z. B. Fahrt- und Übernachtungskosten, Sonderkleidung, Stornokosten Dritter) sind vom Entleiher zu erstatten, sofern diese Kosten vom Entleiher veranlasst, bestätigt oder im Rahmen des Angebots, Abrufs, der Auftragsbestätigung/Konkretisierung oder Einsatzbestätigung vereinbart wurden.
§8 Abrechnung, Zuschläge und Preisanpassungen
  1. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf Basis der vom Entleiher bestätigten Arbeitszeiten oder der gemäß diesen AGB automatisch anerkannten Arbeitszeiten (insbesondere gemäß §6).
  2. Es gelten die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze aus Angebot, Abruf, Auftragsbestätigung, Einsatzbestätigung oder Preisblatt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Zuschläge / Entgeltbestandteile (§ insbesondere 8 AÜG)  Zuschläge, Zulagen und sonstige Entgeltbestandteile richten sich nach:
    1. der jeweils gültigen Preis- und Zuschlagsregelung des Verleihers sowie
    2. den vom Entleiher mitzuteilenden Entgeltbestandteilen vergleichbarer Stammmitarbeiter gemäß §8a dieser AGB (Informationspflichten nach § 8 AÜG).
  4. Mitwirkung / Haftung bei fehlerhaften Angaben Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher alle hierfür erforderlichen Angaben vollständig, richtig und fristgerecht zu übermitteln. Unterlässt der Entleiher die Mitteilung oder macht er unzutreffende Angaben, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten  (insbesondere Entgelt, Zuschläge, Abgaben sowie Prüfungs- und Verwaltungskosten). 
  5. Gesetzliche Ausgleichspflichten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit)Sofern Einsätze Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit enthalten, erfüllt der Verleiher die gesetzlichen und – soweit anwendbar – tariflichen Ausgleichspflichten. Der Ausgleich erfolgt regelmäßig durch Zahlung von Zuschlägen; ein Freizeitausgleich wird im Rahmen des Abrufgeschäfts grundsätzlich nicht vereinbart. Für Arbeitsstunden in zuschlagspflichtigen Zeiten werden mindestens die nach den anwendbaren gesetzlichen/tariflichen Regelungen vorgesehenen Zuschläge angesetzt. Soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben, tariflicher Regelungen oder aufgrund der Einsatzbedingungen beim Entleiher höhere Ausgleichspflichten oder Zuschläge erforderlich werden, trägt diese der Entleiher nach Maßgabe der Absätze (3), (4) und (6). 
  6. Soweit der Entleiher für vergleichbare Stammmitarbeiter höhere Zuschläge oder sonstige Entgeltbestandteile vorsieht oder sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben (insbesondere § 8 AÜG) höhere Entgeltbestandteile ergeben, sind diese vom Entleiher vor Einsatzbeginn mitzuteilen und vom Entleiher zu tragen, sofern sie nicht bereits im vereinbarten Verrechnungssatz enthalten sind.
  7. Preisanpassung / Anpassung der Verrechnungssätze Der Verleiher ist berechtigt, Verrechnungssätze anzupassen, wenn sich gesetzliche, tarifähnliche, kundenseitige oder allgemein marktübliche Kosten- und Entgeltbestandteile ändern und dies zu einer Erhöhung der Einsatzkosten führt. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von:
    1. gesetzlichen Mindestlöhnen oder branchenbezogenen Mindestentgelten,
    2. gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen oder Abgaben,
    3. gesetzlichen oder kundenseitigen Zuschlagsregelungen (z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit),
    4. Equal-Pay-/Equal-Treatment-Anforderungen nach AÜG,
    5. sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben, die zu höheren Lohn- oder Lohnnebenkosten führen.
  8. Informations- und Mitwirkungspflicht bei Preisanpassungen / Sonderkündigungsrecht Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher Änderungen seiner Entgelt-, Zuschlags- oder sonstigen kostenrelevanten Strukturen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis, mitzuteilen. Unterlässt der Entleiher diese Mitteilung oder macht er unzutreffende Angaben, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten sowie für etwaige Prüfungs-, Verwaltungs- und Rechtskosten.Führt eine Preisanpassung des Verleihers zu einer Erhöhung der vereinbarten Verrechnungssätze von mehr als 10 %, steht dem Entleiher ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anpassung zu. Das Sonderkündigungsrecht ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung in Textform auszuüben.
§8a Informationspflichten des Entleihers (§ 8 AÜG)
  1. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher vor dem ersten Einsatz sämtliche Informationen vollständig zu übermitteln, die zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach § 8 AÜG erforderlich sind, insbesondere zu:
    1. Entgeltbestandteilen vergleichbarer Stammmitarbeiter,
    2. Zuschlagsregelungen (Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge),
    3. Zulagen, Sonderzahlungen und geldwerten Vorteilen.
    4. arbeitszeit- und einsatzrelevanten Rahmenbedingungen (z. B. Arbeitszeitmodelle/Schichtregelungen), soweit für die Gleichstellung relevant 
  2. Die Angaben erfolgen über das Zuschlagsabfrageformular des Verleihers. Der Entleiher hat die Angaben mindestens alle sechs Monate zu bestätigen. Änderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, mitzuteilen. Maßgeblich sind ausschließlich die in Textform (z. B. E-Mail/Formular) übermittelten und zuletzt vom Entleiher bestätigten Angaben. 
  3. Unterlässt der Entleiher die Mitteilung oder macht er unzutreffende Angaben, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lohn- und Zuschlagsnachzahlungen, Equal-Pay-Differenzen, Sozialversicherungsbeiträge sowie Prüf-, Verwaltungs- und Rechtskosten.
  4. Ergänzend gelten die Regelungen dieser AGB sowie die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze.
§9 Zahlungsbedingungen, Verzug & Vorkasse
  1. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.
  2. Gerät der Entleiher mit der Zahlung in Verzug, gelten ab Verzugseintritt folgende Rechtsfolgen: 
    1. Verzugszinsen gemäß § 288 BGB
    2. Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB (derzeit 40,00 €), 
    3. Einsatzsperre für alle zukünftigen Einsätze bis vollständige Zahlung, 
    4. Übernahme sämtlicher zusätzlich entstehender Verwaltungs-, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten, soweit gesetzlich zulässig. 
  3. Bei wiederholtem Zahlungsverzug ist der Verleiher berechtigt, zukünftige Einsätze ausschließlich gegen Vorkasse oder gegen Sicherheitsleistungen zu bestätigen.
  4. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Entleihers zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Neukundenregelung / Vorkassepflicht Für Neukunden gilt grundsätzlich Vorkasse. Neukunde ist, wer in den letzten 12 Monaten keine Abrechnung über den Verleiher hatte. Der vollständige Rechnungsbetrag für den geplanten Einsatz ist sofort nach Rechnungserhalt fällig und muss vor Einsatzbeginn auf dem Konto des Verleihers gutgeschrieben sein. Alternativ kann der Entleiher ein Deposit / eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Einsatzvolumens hinterlegen; dieses wird mit der späteren Endabrechnung verrechnet.
  6. Als Nachweis der rechtzeitigen Zahlung wird ein Zahlungsavis anerkannt. Liegt kein Zahlungseingang oder Zahlungsavis vor, ist der Verleiher berechtigt, den Einsatz nicht zu besetzen und keine Arbeitnehmer zu entsenden. Ein Anspruch des Entleihers auf Leistung besteht in diesem Fall nicht.
§10 Haftung
  1. Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verleiher nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung des Verleihers ist ausgeschlossen für Schäden oder Verluste im Zusammenhang mit: 
    1. Bargeld, Kassen, Wertgegenständen, Trinkgeld, Zahlungsverkehr, 
    2. Inventar- oder Sachschäden, soweit nicht vom Verleiher vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, 
    3. Fehlbuchungen, Kassendifferenzen oder sonstige wirtschaftliche Schäden aus Kassen-/Zahlungsprozessen, 
    4. Schäden aus Weisungen des Entleihers oder aus Einsatzbedingungen/Organisation beim Entleiher, 
    5. mittelbaren Schäden und reinen Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig. 
  4. Bei Personenschäden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Der Entleiher trägt die Verantwortung für Arbeitsorganisation, Kassen- und Geldprozesse sowie den Einsatzbereich und stellt sicher, dass Mitarbeiter des Verleihers nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung mit Kassen-/Zahlungs-/Inkassotätigkeiten betraut werden. 
  6. Einsatz von Solo-Selbstständigen / Scheinselbstständigkeit Der Entleiher verpflichtet sich, im selben Weisungs-, Arbeits- oder Einsatzbereich keine Solo-Selbstständigen, freien Mitarbeiter oder vergleichbar tätige Personen einzusetzen, soweit hierdurch Risiken der Scheinselbstständigkeit oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Risiken entstehen können.
  7. Verstößt der Entleiher gegen diese Verpflichtung, haftet er für sämtliche hieraus entstehenden Nachteile, Kosten und Schäden, insbesondere für Sozialversicherungsnachforderungen, Beiträge, Säumniszuschläge, Bußgelder, Verwaltungs-, Prüfungs- und Rechtskosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§11 Abwerbung & Übernahme
  1. Während des Einsatzes und für 12 Monate nach Ende des letzten Einsatzes unterlässt der Entleiher jede Abwerbung, Einstellung oder sonstige Begründung eines Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisses mit einem überlassenen Arbeitnehmer, sofern der Verleiher dem nicht zuvor in Textform zugestimmt hat. 
  2. Verstößt der Entleiher gegen Abs. (1), ist er verpflichtet, dem Verleiher den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schaden wird pauschal mit 5.000,00 € angesetzt, sofern der Entleiher nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verleiher bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 
  3. Erfolgt eine Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher, wird eine Vermittlungsprovision fällig. Diese beträgt: 
    1. 18 % des voraussichtlichen Bruttojahresgehalts bei Fachkräften, 
    2. 15 % des voraussichtlichen Bruttojahresgehalts bei Hilfskräften. 
  4. Berechnungsgrundlage ist das vom Entleiher zugesagte oder geplante Jahresbruttogehalt zum Zeitpunkt der Übernahme, bestehend aus Monatsbruttogehalt × 12, vertraglich zugesicherten Zulagen sowie festen Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt). Nicht einzubeziehen sind freiwillige Einmalzahlungen oder steuerfreie Leistungen. 
  5. Die Provision wird bei Vertragsabschluss oder spätestens mit Arbeitsaufnahme fällig. 
§12 Datenschutz / Vertraulichkeit / Schlussbestimmungen
  1. Datenschutz Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG) einzuhalten. Der Entleiher verarbeitet personenbezogene Daten der überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich, soweit dies zur Durchführung des Einsatzes erforderlich ist. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung ist unzulässig. Soweit im Einzelfall erforderlich, werden die datenschutzrechtlichen Rollen (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter) geklärt und eine entsprechende Vereinbarung (z. B. nach Art. 28 DSGVO) abgeschlossen.
  2. Vertraulichkeit Der Entleiher verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung erlangten Informationen über den Verleiher, dessen Geschäftsabläufe, Preise, Mitarbeiter sowie Kunden vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.
  3. Erfüllungsort / Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verleihers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Verleihers.
  4. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.