AGBs - Chameleo Personalsupport GmbH – Personaldienstleister für Gastronomie, Messen und Veranstaltungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Chameleo Personalsupport GmbH
Gutenbergstraße 1, 08523 Plauen
Stand: 01/2026


§1 Geltungsbereich / Kundenkreis

  1. Die Leistungen der Chameleo Personalsupport GmbH (nachfolgend „Verleiher“) richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Entleiher“).
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote des Verleihers im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitnehmern sowie für alle ergänzenden Leistungen, insbesondere im Abrufgeschäft.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Entleihers finden keine Anwendung, es sei denn, der Verleiher stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Vertragsgegenstand / Leistungssystem

  1. Gegenstand der Leistungen ist die Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung beim Entleiher nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), soweit der Entleiher die Arbeitnehmer in seine Arbeitsorganisation eingliedert und ihnen Weisungen erteilt.
  2. Die jeweils konkrete Tätigkeit, der Einsatzbereich, Einsatzort, Einsatzzeit sowie die vereinbarten Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Abruf, der Auftragsbestätigung, einer Einsatzbestätigung oder einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (RAÜV / Einmal-AÜV).
  3. Die Beschreibung von Tätigkeitsprofilen in Anlagen, Begleitdokumenten oder sonstigen Unterlagen dient ausschließlich der Konkretisierung typischer Einsätze und ist nicht abschließend. Weitere Tätigkeiten können jederzeit im Rahmen eines Abrufs oder einer einsatzbezogenen Überlassungsbestätigung vereinbart werden, sofern sie mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind.
  4. Der Verleiher ist berechtigt, sich zur Erfüllung administrativer, organisatorischer oder technischer Leistungen (z. B. Abrechnung, Lohnbuchhaltung, IT-Systeme, Kommunikation oder Recruiting-Unterstützung) geeigneter Dritter zu bedienen. Die arbeitsrechtliche Verantwortung für die überlassenen Arbeitnehmer verbleibt ausschließlich beim Verleiher.
§3 Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verleihers, durch Abruf im Rahmen eines bestehenden Rahmenvertrages oder spätestens mit Arbeitsaufnahme eines überlassenen Arbeitnehmers.
  2. Überlassene Arbeitnehmer stehen ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer entsteht nicht.
§4 Pflichten des Entleihers / Einsatzbedingungen

  1. Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des AÜG, des Arbeitszeitgesetzes, der Arbeitsschutzvorschriften sowie weiterer einschlägiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen.
  2. Der Entleiher ist verantwortlich für die Einweisung der Arbeitnehmer am Einsatzort, die Arbeitsorganisation sowie die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
  3. Arbeitsunfälle, meldepflichtige Ereignisse sowie sicherheitsrelevante Vorfälle sind dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen.
  4. Eine Weiterüberlassung, Weitergabe oder Überlassung an Dritte ist untersagt.
  5. Der Entleiher bestätigt nach bestem Wissen, dass überlassene Arbeitnehmer
    1. nicht in den letzten 6 Monaten bei ihm beschäftigt waren und
    2. nicht in den letzten 3 Monaten über einen anderen Verleiher bei ihm eingesetzt wurden.
  6. Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Soweit im Einzelfall erforderlich, wird eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
§5 Beanstandungen / Leistungsrüge / Einsatzabbruch

  1. Beanstandungen hinsichtlich Eignung, Leistung oder Verhalten eines überlassenen Arbeitnehmers sind dem Verleiher unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen, damit eine Klärung oder – soweit möglich – eine Ersatzstellung erfolgen kann.
  2. Unterlässt der Entleiher eine unverzügliche Mitteilung und setzt der Arbeitnehmer den Einsatz fort, gilt die Leistung bis zur Beanstandung als ordnungsgemäß erbracht und ist entsprechend abzurechnen.
  3. Veranlasst der Entleiher einen vorzeitigen Einsatzabbruch oder schickt er einen Arbeitnehmer ohne vom Verleiher zu vertretenden Grund nach Hause, bleiben die Abrechnung nach bestätigten oder anerkannten Zeiten sowie Mindestabnahme- und Stornoregelungen unberührt.
  4. Der Verleiher ist bemüht, im Rahmen der Verfügbarkeit Ersatz zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatzstellung besteht nicht.
§6 Stundenlisten, Fristen & Anerkennungsfiktion

  1. Der Entleiher verpflichtet sich, die Arbeitszeiten der eingesetzten Arbeitnehmer digital über die vom Verleiher bereitgestellte Zeiterfassungsschnittstelle zu bestätigen oder zu übertragen. Die Nutzung des vom Verleiher bereitgestellten digitalen Zeiterfassungssystems gilt als vertraglich akzeptiert. Liegt dem Verleiher keine digitale oder textförmige Rückmeldung des Entleihers vor, ist der Verleiher berechtigt, die geplanten Soll-Stunden des Einsatzes als abrechnungsrelevante Arbeitszeit zugrunde zu legen.
  2. Ist eine digitale Übermittlung im Ausnahmefall nicht möglich, sind die Stundennachweise unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Einsatzende, vollständig und korrekt in Textform an den Verleiher zu übermitteln.
  3. Erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung nach Abs. (1) und (2) oder erfolgt nur eine Teilbestätigung, gelten die Soll-Stunden oder die vom Arbeitnehmer gemeldeten Zeiten als verbindlich anerkannt und bilden die Grundlage der Abrechnung.
  4. Nachträgliche Änderungen oder Korrekturen von Einsatzzeiten, die vom Entleiher veranlasst werden oder deren Ursache im Verantwortungsbereich des Entleihers liegt, werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 35,00 € zzgl. MwSt. pro betroffenen Einsatz berechnet, sobald hierfür eine Lohnabrechnung oder Lohnkorrektur erforderlich wird. Korrekturen, die der Verleiher zu vertreten hat, werden nicht berechnet. Dem Entleiher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.
§7 Mindestabnahme & Stornierungen

  1. Mindestabnahme
    Die Mindestabnahme pro überlassenem Arbeitnehmer beträgt 4 Stunden, sofern im Angebot, Abruf, in der Auftragsbestätigung, der Konkretisierung oder in der Einsatzbestätigung keine abweichende Mindestabnahme vereinbart wurde.
  2. Stornierungen / Stornokosten
    Storniert der Entleiher einen bereits bestätigten Einsatz ganz oder teilweise, gelten folgende Regelungen bezogen auf die vereinbarte Mindestabnahme je Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung beim Verleiher:
    1. Stornierung bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn:
      Es werden 50 % der Mindestabnahme berechnet.
    2. Stornierung weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn:
      Es werden 100 % der Mindestabnahme berechnet.
    3. Einsatzabbruch nach Einsatzbeginn oder Nichtinanspruchnahme der Leistung durch den Entleiher (No-Show):
      Es werden 100 % der Mindestabnahme berechnet.
  3. Textform
    Stornierungen sind ausschließlich in Textform (z. B. E-Mail) wirksam.
  4. Zusatzkosten im Stornofall
    Bereits entstandene oder verbindlich veranlasste Zusatzkosten im Zusammenhang mit einem Einsatz (z. B. Fahrt- und Übernachtungskosten, Sonderkleidung, Stornokosten Dritter) sind vom Entleiher zu erstatten, sofern diese Kosten vom Entleiher veranlasst, bestätigt oder im Rahmen des Angebots, Abrufs, der Auftragsbestätigung/Konkretisierung oder Einsatzbestätigung vereinbart wurden.
§8 Abrechnung, Zuschläge und Preisanpassungen

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf Basis der vom Entleiher bestätigten Arbeitszeiten oder der gemäß diesen AGB automatisch anerkannten Arbeitszeiten (insbesondere gemäß §6).
  2. Es gelten die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze aus Angebot, Abruf, Auftragsbestätigung, Einsatzbestätigung oder Preisblatt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Zuschläge / kundenseitige Zuschlagsstruktur (§ 8 AÜG)
    Zuschläge, Zulagen und sonstige Entgeltbestandteile richten sich nach:
    1. der jeweils gültigen Preis- und Zuschlagsregelung des Verleihers sowie
    2. den vom Entleiher mitzuteilenden Entgeltbestandteilen vergleichbarer Stammmitarbeiter gemäß §8a dieser AGB (Informationspflichten nach § 8 AÜG).
  4. Mitwirkung / Haftung bei fehlerhaften Angaben
    Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher alle hierfür erforderlichen Angaben vollständig, richtig und fristgerecht zu übermitteln. Unterlässt der Entleiher die Mitteilung oder macht er unzutreffende Angaben, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten.
  5. Gesetzliche Ausgleichspflichten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit)
    Sofern Einsätze Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes enthalten, erfüllt der Verleiher die gesetzlichen Ausgleichspflichten gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG – soweit ein Ausgleich gesetzlich erforderlich ist – ausschließlich durch Zahlung eines Nachtzuschlags (kein Freizeitausgleich). Für Arbeitsstunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird hierfür ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn des Arbeitnehmers angesetzt, sofern keine höheren Ausgleichspflichten oder Zuschlagsregelungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben oder aufgrund der Einsatzbedingungen beim Entleiher erforderlich werden.
  6. Soweit der Entleiher für vergleichbare Stammmitarbeiter höhere Zuschläge oder sonstige Entgeltbestandteile vorsieht oder sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben (insbesondere § 8 AÜG) höhere Entgeltbestandteile ergeben, sind diese vom Entleiher vor Einsatzbeginn mitzuteilen und vom Entleiher zu tragen, sofern sie nicht bereits im vereinbarten Verrechnungssatz enthalten sind.
  7. Preisanpassung / Anpassung der Verrechnungssätze
    Der Verleiher ist berechtigt, Verrechnungssätze anzupassen, wenn sich gesetzliche, tarifähnliche, kundenseitige oder allgemein marktübliche Kosten- und Entgeltbestandteile ändern und dies zu einer Erhöhung der Einsatzkosten führt. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von:
    1. gesetzlichen Mindestlöhnen oder branchenbezogenen Mindestentgelten,
    2. gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen oder Abgaben,
    3. gesetzlichen oder kundenseitigen Zuschlagsregelungen (z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit),
    4. Equal-Pay-/Equal-Treatment-Anforderungen nach AÜG,
    5. sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben, die zu höheren Lohn- oder Lohnnebenkosten führen.
  8. Informations- und Mitwirkungspflicht bei Preisanpassungen / Sonderkündigungsrecht
    Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher Änderungen seiner Entgelt-, Zuschlags- oder sonstigen kostenrelevanten Strukturen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis, mitzuteilen. Unterlässt der Entleiher diese Mitteilung oder macht er unzutreffende Angaben, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten sowie für etwaige Prüfungs-, Verwaltungs- und Rechtskosten.

    Führt eine Preisanpassung des Verleihers zu einer Erhöhung der vereinbarten Verrechnungssätze von mehr als 10 %, steht dem Entleiher ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anpassung zu. Das Sonderkündigungsrecht ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung in Textform auszuüben.
§8 Informationspflichten des Entleihers (§ 8 AÜG)

  1. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher vor dem ersten Einsatz sämtliche Informationen vollständig zu übermitteln, die zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach § 8 AÜG erforderlich sind, insbesondere zu:
    1. Entgeltbestandteilen vergleichbarer Stammmitarbeiter,
    2. Zuschlagsregelungen (Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge),
    3. Zulagen, Sonderzahlungen und geldwerten Vorteilen.
  2. Die Angaben erfolgen über das Zuschlagsabfrageformular des Verleihers. Der Entleiher hat die Angaben mindestens alle sechs Monate zu bestätigen. Änderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, mitzuteilen. Maßgeblich ist jeweils die zuletzt vom Entleiher bestätigte Fassung.
  3. Unterlässt der Entleiher die Mitteilung oder macht er unzutreffende Angaben, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lohn- und Zuschlagsnachzahlungen, Equal-Pay-Differenzen, Sozialversicherungsbeiträge sowie Prüf-, Verwaltungs- und Rechtskosten.
  4. Ergänzend gelten die Regelungen dieser AGB sowie die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze.
§9 Zahlungsbedingungen, Verzug & Vorkasse

  1. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.
  2. Ab dem 8. Tag nach Rechnungsdatum tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfall gelten folgende Rechtsfolgen:
    1. Verzugszinsen gemäß § 288 BGB
    2. 30,00 € Mahnpauschale
    3. Einsatzsperre für alle zukünftigen Einsätze bis vollständige Zahlung
    4. Übernahme sämtlicher zusätzlich entstehender Verwaltungs-, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten
  3. Bei wiederholtem Zahlungsverzug ist der Verleiher berechtigt, zukünftige Einsätze ausschließlich gegen Vorkasse oder gegen Sicherheitsleistungen zu bestätigen.
  4. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Entleihers zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Neukundenregelung / Vorkassepflicht
    Für Neukunden gilt grundsätzlich Vorkasse. Neukunde ist, wer in den letzten 12 Monaten keine Abrechnung über den Verleiher hatte. Der vollständige Rechnungsbetrag für den geplanten Einsatz ist sofort nach Rechnungserhalt fällig und muss vor Einsatzbeginn auf dem Konto des Verleihers gutgeschrieben sein. Alternativ kann der Entleiher ein Deposit / eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Einsatzvolumens hinterlegen; dieses wird mit der späteren Endabrechnung verrechnet.
  6. Als Nachweis der rechtzeitigen Zahlung wird ein Zahlungsavis anerkannt. Liegt kein Zahlungseingang oder Zahlungsavis vor, ist der Verleiher berechtigt, den Einsatz nicht zu besetzen und keine Arbeitnehmer zu entsenden. Ein Anspruch des Entleihers auf Leistung besteht in diesem Fall nicht.
§10 Haftung

  1. Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Eine Haftung ist ausgeschlossen für Schäden oder Verluste in Zusammenhang mit:
    1. Bargeld, Kassen, Wertgegenständen, Trinkgeld, Zahlungsverkehr
    2. Inventar- oder Sachschäden, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
    3. Fehlbuchungen, Kassendifferenzen oder wirtschaftlichen Schäden
    4. Schäden aus Weisungen des Entleihers oder aus Einsatzbedingungen beim Entleiher
    5. mittelbaren Schäden und reinen Vermögensschäden
  3. Bei Personenschäden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Entleiher trägt die Verantwortung für Arbeitsorganisation, Kassen- und Geldprozesse sowie den Einsatzbereich.
  5. Einsatz von Solo-Selbstständigen / Scheinselbstständigkeit
    Der Entleiher verpflichtet sich, im selben Weisungs-, Arbeits- oder Einsatzbereich keine Solo-Selbstständigen, freien Mitarbeiter oder vergleichbar tätige Personen einzusetzen, soweit hierdurch Risiken der Scheinselbstständigkeit oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Risiken entstehen können.
  6. Verstößt der Entleiher gegen diese Verpflichtung, haftet er für sämtliche hieraus entstehenden Nachteile, Kosten und Schäden, insbesondere für Sozialversicherungsnachforderungen, Beiträge, Säumniszuschläge, Bußgelder, Verwaltungs-, Prüfungs- und Rechtskosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§11 Abwerbung & Übernahme

  1. Während des Einsatzes und 12 Monate nach Ende des letzten Einsatzes ist jede Abwerbung oder Einstellung eines überlassenen Arbeitnehmers durch den Entleiher untersagt.
  2. Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € fällig.
  3. Erfolgt eine Übernahme des Arbeitnehmers, wird eine Vermittlungsprovision fällig. Diese beträgt:
    1. 18 % des voraussichtlichen Bruttojahresgehalts bei Fachkräften
    2. 15 % des voraussichtlichen Bruttojahresgehalts bei Hilfskräften
  4. Berechnungsgrundlage ist das vom Entleiher zugesagte oder geplante Jahresbruttogehalt zum Zeitpunkt der Übernahme, bestehend aus Monatsbruttogehalt × 12, vertraglich zugesicherten Zulagen sowie festen Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt). Nicht einzubeziehen sind freiwillige Einmalzahlungen oder steuerfreie Leistungen.
  5. Die Provision wird bei Vertragsabschluss oder spätestens mit Arbeitsaufnahme fällig.
§12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
  2. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuell vereinbarten Regelungen gelten vorrangig die Inhalte aus Angebot, Auftragsbestätigung, Abruf oder Einsatzbestätigung. Ergänzend gelten diese AGB.
  3. Gerichtsstand, soweit zulässig, ist Plauen.
  4. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.